Immobilie vererben

Wer bis ins hohe Alter in seinem Eigenheim wohnt, muss sich früher oder später die Frage stellen, was damit in Zukunft passieren soll. Wie bei vielen Dingen gilt auch hier: besser früher als zu spät. Denn so besteht die Möglichkeit den Liebsten das gesamte Vermögen zu gute kommen zu lassen ohne Abzüge von irgendwelchen Steuern. Im Falle einer Schenkung kann dies auch noch zu Lebzeiten miterlebt werden.  

Erbfolge

Die Erbfolge wird in drei verschiedene Ordnungen unterteilt. Ausschlaggebend für die Reihenfolge ist in wie fern Ihre Angehörigen zu Ihnen stehen. Wird in Ihrem Testament nichts anderes bestimmt greift diese Regelung zur Aufteilung des Erbes.

  • 1. Ordnung 
    Ehepartner/ eingetragener Lebenspartner, Kinder und Enkel
  • 2. Ordnung umfasst 
    Geschwister, Eltern, Nichten und Neffen
  • 3. Ordnung gezählt wie beispielsweise 
    Großeltern, Onkel, Tanten sowie Cousin und Cousine

Erbschaftssteuern 

Die Höhe der Erbschaftsteuer bzw. der Freibetrag richten sich, genau wie die Erbfolge, nach Höhe des Verwandtschaftsgrades. Folgende Freibetragsgrenzen gelten:
 

  • Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Eltern, Großeltern: 100.000 Euro
  • bei allen anderen liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro

 

Jeder Betrag der über den Freibetrag hinausgeht wird individuell versteuert. Jedoch ist nur die Differenz steuerpflichtig. Erbschaftssteuer für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern:

  • bis 75.000 Euro: 7 %
  • bis 300.000 Euro: 11 %
  • bis 600.000 Euro: 15 %
  • bis 6 Mio Euro: 19 %
  • bis 13 Mio Euro: 23 %
  • bis 26 Mio Euro: 27 %
  • über 26 Mio Euro: 30%

 

Vererben Sie Ihrem Kind beispielsweise ein Haus im Wert von 350.000 Euro und ein Geldvermögen von 45.000 Euro, so müssen keine Steuern gezahlt werden, da der Freibetrag von 400.000 Euro nicht überschritten wird. Wird das gleiche Vermögen jedoch an Ihren Enkel vererbt, so entsteht eine Differenz von 195.000 Euro zum Freibetrag. Ihr Enkel müsste 11 Prozent Steuern auf die Erbschaft von 195.000 Euro zahlen. 

Schenkung

Eine Alternative zum Vererben ist die Schenkung. Hierbei vermachen Sie Ihre Immobilie zu Lebzeiten wobei die gleichen Steuersätze und Freibeträge wie bei einer Erbschaft anfallen. Anders als bei der Erbschaft können Sie bei einer Schenkung diese Freibeträge alle 10 Jahre nutzen. 

Eine Schenkung der Immobilie kann als Alternative in Betracht gezogen werden.

 

Um das vorherige Beispiel noch einmal aufzugreifen: Sie haben ein Haus im Wert von 350.000 Euro und ein Vermögen von 45.000 Euro. Sie möchten all dies Ihrem Enkel vererben. Bei einer Erbschaft zahlt Ihr Enkel 11 Prozent Steuern auf die Differenz von 195.000 Euro zum Freibetrag. Bei einer Schenkung erhält Ihr Enkel zu Ihrer Lebzeit einen Teil des Hauses im Wert von maximal 200.000 Euro. Nach 10 Jahren wird ihm der Rest des Hauses überschrieben, ebenso erhält er die 45.000 Euro. Somit umgehen Sie die die Erbschaftssteuer und bewegen sich jeweils innerhalb der vorgesehenen Freibeträge. 

Sie müssen jedoch bedenken, dass Sie durch die Schenkung Rechte an der Immobilie verlieren. Somit sind Sie auch nicht mehr dazu berechtigt die Immobilie zu nutzen. Um nicht bei einem Streit aus dem Haus oder der Wohnung geschmissen zu werden, können Sie sich durch ein Wohn- oder Nießbrauchrecht rechtlich absichern. Weiteres zu Wohn- und Nießbrauchrecht erfahren Sie in unseren vorherigen Artikeln.