Rechte eines Vermieters

Genauso wie der Mieter gewisse Rechte und Pflichten hat, hat diese auch der Vermieter. Oft stehen nur die Pflichten im Vordergrund, wobei auch die Rechte nicht zu kurz kommen sollten. Häufig passiert es allerdings auch, dass Vermieter über ihre Rechte hinaus Vereinbarungen in Verträge mit einfließen lassen und sich neben dessen mehr rausnehmen, als ihnen zustehen. Denn auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. So kann es in einem möglichen Rechtsstreit negativ zu lasten des Vermieters ausgehen. Deshalb ist es umso wichtiger sich seiner Rechte bewusst zu sein und darauf basierend zu handeln. 

Für einen Einblick sind hier ein paar dieser Rechte kurz zusammengefasst und erklärt.

Betreten der vermieteten Wohnung

Möchten Sie die vermietete Wohnung betreten dürfen Sie das grundsätzlich. Damit es aber rechtens ist, müssen Sie sich hierfür das Einverständnis des Mieters einholen. Auch müssen Sie sich rechtzeitig ankündigen. Angemessen ist eine Vorlaufzeit von 24 Stunden bis zu 14 Tagen. Ist aber von Gefahr auszugehen, wenn es beispielsweise brennt oder ein Rohrbruch vorliegt, dürfen Sie die Wohnung notöffnen. Damit Sie auch den Zustand Ihres Eigentums überprüfen könne, dürfen Sie alle fünf Jahre ohne bestimmten Grund eine Besichtigung der Wohnung vornehmen.

 

Mieterhöhung

Generell haben Sie das Recht die Miete zu erhöhen. Dies muss sich allerdings im Rahmen zu der ortsüblichen Vergleichsmiete halten. Haben Sie vertraglich mit Ihrem Mieter etwas anderes vereinbart ist eine Erhöhung der Miete allerdings nicht möglich. Ansonsten können Sie sich in Folge der Erhöhung, wie bereits erwähnt, dem aktuellen Marktwert anpassen. Durch eine Index- oder Staffelmiete sowie eine Modernisierung sind sie ebenso dazu berechtigt die Miete anzuheben.

Kleinreparaturen

Insofern Sie Kleinreparaturen vertraglich an den Mieter übertragen haben, können Sie dies geltend machen. Solange die Kosten dieser Reparaturen nicht 75 bis 100 € übersteigen und nicht mehr als insgesamt acht Prozent der Jahresnettomiete ausmachen, haben Sie das Recht dem Mieter in diesem Rahmen die Verantwortung zu übertragen und für die Kosten aufkommen zu lassen.

Kleinreparaturen können auf den Mieter übertragen werden.

 

Kündigung

Finden Sie sich auf der Seite des Vermieters wieder können Sie dem Mieter nicht so einfach kündigen, wie es von der Mieterseite aus vonstatten geht. Möchten Sie den bestehenden Mietvertrag kündigen, dann ist dies nur unter gewissen Umständen möglich. Zu diesen Umständen zählt zum einen der Eigenbedarf. Planen Sie selbst in das eigentlich vermietete Objekt einzuziehen, können Sie dem Mieter gemäß § 573 BGB den Mietvertrag kündigen. Sie müssen nicht zwingend selbst einziehen. Auch Familienangehörige oder Angehörige Ihres Haushalts genügen als Grund. Beachten Sie aber, dass der Grund die Immobilie zu verkaufen nicht als ausreichender Kündigungsgrund gewertet werden kann. Möchte der Mieter nicht ausziehen, müssen Sie die Wohnung inklusive Mieter zum Verkauf anbieten, denn nach § 566 BGB “bricht Kauf nicht Miete”.


Die Gesetzestexte zur ordentlichen Kündigung des Vermieters (§ 573 BGB) unter https://dejure.org/gesetze/BGB/573.html und zu “Kauf bricht nicht Miete” (§ 566 BGB) unter https://dejure.org/gesetze/BGB/566.html


Fristlose Kündigung

Ein weiterer Umstand der es Ihnen erlaubt zu kündigen, ist wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt, ohne Genehmigung baut oder Sie bedroht. In diesen Fällen dürfen Sie auch von einer fristlosen Kündigung gebrauch machen.